Bestätigung Pensionskassenexperte zur versicherungstechnischen Bilanz
Expertenbestätigung per 31.12.2011 von M. Hubatka / R. Zehnder, Pensionskassenexperten
Zusammenfassend bestätigen wir, dass
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die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Freizügigkeitsgesetz, entsprechen;
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PAT-BVG gemäss Art. 53. Abs. 2 BVG im Fortbestand in der Lage ist, alle ihre reglementarischen Verpflichtungen zu erfüllen;
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die getätigte Rückstellung für Risikofälle zusammen mit den Risikoprämien genügend Risikoschutz beitet und damit den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 43 BVV 2 entsprochen wird. |
Bestätigung Revisionsstelle zur Jahresrechnung
Berichte der OBT Treuhand AG, St. Gallen:
Bericht der Revisionsstelle 2010
Bericht der Revisionsstelle 2011